CHE-133.436.244
Develop Invest AG
Personnes inscrites (5)
à Neunkirch, de Speicher
Mitglied der Geschäftsleitung
Kollektivunterschrift zu zweien
à Neuhausen am Rheinfall, de Bauma
Mitglied der Geschäftsleitung
Kollektivunterschrift zu zweien
à Flurlingen, de Uesslingen-Buch
Präsident des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
But
Die Gesellschaft bezweckt den Kauf, den Verkauf, die Vermietung, die Verwaltung und die Entwicklung von Liegenschaften und Landparzellen. Sie kann sich an Projekten, Firmen, Bau- und Immobiliengesellschaften beteiligen. Sie erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Projekt- und Baumanagement, Total- und Generalunternehmung, Beratung und Bautreuhand, Kauf, Verkauf, Vermietung, Verwaltung und Entwicklung sowie Handel mit Waren aller Art. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Publications cantonales
05.06.2026
bis 05.06.2031
BA-SH05
Amtsblatt ↗
PDF ↗
Baugesuch – Neubau Fahrradunterstand, Stein am Rhein
Bauherr:
Ernst Schmid
Einwohnergemeinde Stein am Rhein - Hochbau , Mühlenstrasse 4 , 8260 Stein am Rhein
▸ Rechtsmittel
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.
15.05.2026
bis 15.05.2031
BA-SH05
Amtsblatt ↗
PDF ↗
Baugesuch – Neubau Einfamilienhaus mit Einzelgarage, Stein am Rhein
Bauherr:
Develop Invest AG
· CHE-133.436.244
Schönmaiengässchen 1, 8200 Schaffhausen
Einwohnergemeinde Stein am Rhein - Hochbau , Mühlenstrasse 4 , 8260 Stein am Rhein
▸ Rechtsmittel
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.
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