Registered Persons (4)
in Schaffhausen, of Schaffhausen
Geschäftsführer / Gesellschafter
Einzelunterschrift
Purpose
Grundeigentum zu halten, zu erwerben, zu überbauen, zu verwalten, zu belasten und zu verkaufen.
Cantonal Publications
28.08.2026
bis 28.08.2031
BA-SH05
Amtsblatt ↗
PDF ↗
Baugesuch – Überbauung Sägerei: Neubauten 2 MFH mit Tiefgarage und 3 DEFH, Hemishofen
Bauherr:
Schlatter Liegenschaften GmbH
· CHE-109.079.273
Schweizersbildstrasse 51, 8200 Schaffhausen
Hauptstrasse 39, 8261 Hemishofen · Parz. 8
Gemeinde Hemishofen , Unterdorf 6 , 8261 Hemishofen
▸ Rechtsmittel
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.
28.08.2026
bis 28.08.2031
BA-SH05
Amtsblatt ↗
PDF ↗
Baugesuch – Überbauung Sägerei: Umbau Sägerei und Schopf, Hemishofen
Bauherr:
Schlatter Liegenschaften GmbH
· CHE-109.079.273
Schweizersbildstrasse 51, 8200 Schaffhausen
Hauptstrasse 39, 8261 Hemishofen · Parz. 8
Gemeinde Hemishofen , Unterdorf 6 , 8261 Hemishofen
▸ Rechtsmittel
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.