Eingetragene Personen (10)
in Schlattingen (Basadingen-Schlattingen), von Basadingen-Schlattingen
Co-Präsident
Kollektivunterschrift zu zweien
in Winterthur, von Appenzell
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
in Stein am Rhein, von Hemishofen
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
in Stein am Rhein, von Stein am Rhein
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
in Thayngen, von Gurtnellen
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
in Merishausen, von Wilchingen
stellvertretender Direktor
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (4)
Graf Arnold Patrick
Ausgetreten
in Schaffhausen, von Rafz
Mitglied des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 24.10.2024
Herzog Melanie Anna
Ausgetreten
in Schaffhausen, von Reutigen
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 24.10.2024
Buchser Barbara
Ausgetreten
in Neuhausen am Rheinfall, von Flurlingen
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 24.07.2019
Bandixen Sönke
Ausgetreten
in Stein am Rhein, von Stein am Rhein
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 24.07.2019
Zweck
Schaffhauserland Tourismus versteht sich als die Dachorganisation aller am Tourismus interessierten und beteiligten Personen, Verbände und Organisationen im Kanton Schaffhausen sowie angrenzender Regionen; Schaffhauserland Tourismus betreibt und fördert die touristische Vermarktung und setzt sich für die permanente Verbesserung der touristischen Angebote und deren Qualität im Kanton Schaffhausen und den angrenzenden zur Tourismus Destination "SchaffhauserLand" zählenden Regionen ein. Schaffhauserland Tourismus kann eigene Tourist Offices führen.
Kantonale Bekanntmachungen
08.05.2026
bis 08.05.2031
BA-SH05
Amtsblatt ↗
PDF ↗
Baugesuch – Weinwanderweg, Hallau
Bauherr:
Schaffhauserland Tourismus
· CHE-107.688.716
Vordergasse 73, 8200 Schaffhausen
Gemeinde Hallau , Hauptstrasse 44 , 8215 Hallau
▸ Rechtsmittel
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.