CHE-106.925.836

HÜBSCHER KONZEPT AG

Basisinformationen

CHE-106.925.836
Guntmadingerstrasse 14
8222 Beringen
📍 Karte ↗
AG – Aktiengesellschaft
100'000.00 CHF
Datenstand: 23.05.2026 20:54 · Zefix ↗

Eingetragene Personen (3)

in Beringen, von Thayngen
Mitglied des Verwaltungsrates
Einzelunterschrift
in Löhningen, von Beringen
Mitglied des Verwaltungsrates
Einzelunterschrift
in Beringen, von Thayngen
Präsident des Verwaltungsrates
Einzelunterschrift

Zweck

Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines Planungsbüros mit Dienstleistungen in den Bereichen Architektur, Generalplanung, Bauleitung und Immobilienentwicklung sowie die Beratung für Immobiliengeschäfte aller Art. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

Kantonale Bekanntmachungen

12.06.2026 bis 12.06.2031
BA-SH05
Baugesuch – Abbruch bestehende Gebäude und Neubau eines Doppeleinfamilienhauses und eines Reihenhauses mit drei Einheiten, Neunkirch
Bauherr: HÜBSCHER KONZEPT AG · CHE-106.925.836
Guntmadingerstrasse 14, 8222 Beringen
Wilchingerstrasse 6, 8213 Neunkirch · Parz. 502
Gemeinde Neunkirch , Bahnhofstrasse 1 , 8213 Neunkirch
▸ Rechtsmittel
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.
Amtsblatt ↗ PDF ↗
08.05.2026 bis 08.05.2031
BA-SH05
Baugesuch – Neubau MFH mit 8 Wohnungen sowie Abbruch bestehende Gebäude, Neunkirch
Bauherr: Schudel Remo
Schwimmbadstrasse 10, 8213 Neunkirch · Parz. 3153
Gemeinde Neunkirch , Bahnhofstrasse 1 , 8213 Neunkirch
▸ Rechtsmittel
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.
Amtsblatt ↗ PDF ↗

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