CHE-442.138.942

Weingut Gasser GmbH

Informations de base

CHE-442.138.942
Eigenweg 12
8215 Hallau
📍 Carte ↗
Sàrl – Société à responsabilité limitée
40'000.00 CHF
Mis à jour: 23.05.2026 21:19 · Zefix ↗

Personnes inscrites (4)

à Hallau, de Hallau
Gesellschafter
ohne Zeichnungsberechtigung
à Hallau, de Hallau
Gesellschafter
ohne Zeichnungsberechtigung
à Hallau, de Hallau
Gesellschafter
Einzelunterschrift
à Frauenfeld, de Hallau
Gesellschafter und Geschäftsführer
Einzelunterschrift

Anciennes personnes inscrites (1)

Fuhrer Markus Sortie
à Hallau, de Trubschachen
Gesellschafter
ohne Zeichnungsberechtigung
jusqu'au 18.11.2020

But

Die Gesellschaft bezweckt die Herstellung, den Kauf und Verkauf von Weinprodukten aller Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Weinsektor. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

Publications cantonales

12.06.2026 bis 12.06.2031
BA-SH05
Baugesuch – Photovoltaikanlage, Hallau
Bauherr: Weingut Gasser GmbH · CHE-442.138.942
Eigenweg 12, 8215 Hallau
Eigenweg 12, 8215 Hallau · Parz. 546
Gemeinde Hallau , Hauptstrasse 44 , 8215 Hallau
▸ Rechtsmittel
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.
Amtsblatt ↗ PDF ↗

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