CHE-112.247.217

STRATEC Switzerland AG

Informations de base

CHE-112.247.217
Neuwiesenstrasse 4
8222 Beringen
📍 Carte ↗
SA – Société anonyme
100'000.00 CHF
Mis à jour: 23.05.2026 21:10 · Zefix ↗

Personnes inscrites (2)

à Hettlingen, de Löhningen
Delegierter des Verwaltungsrates
Einzelunterschrift
à Marburg
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien

But

Die Gesellschaft bezweckt die industrielle Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von biomedizinischen und medizintechnischen Systemen aller Art (Hard- und Software) einschliesslich Zubehör- und Peripheriegeräte. Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Logistik und von Serviceleistungen und allen damit zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Lagerbewirtschaftung, Kommissionierung von Waren, Einkauf und Verteilung von Waren, Durchführung von Reparaturarbeiten, Refurbishment und Ersatzteilgeschäften für biomedizinische und medizintechnische Systeme aller Art. Die Gesellschaft kann Darlehen und Garantien abgeben, Bürgschaften eingehen und alle mit dem Geschäftsbetrieb in Zusammenhang stehenden Finanzgeschäfte tätigen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie kann Zweigniederlassungen errichten, Tochtergesellschaften gründen, Grundstücke, Unternehmen und Beteiligungen erwerben und verwalten. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland tätig werden.

Publications cantonales

03.07.2026 bis 03.07.2031
BA-SH05
Baugesuch – Einbau Wände, Türe, Kühlanlage, Beringen
Bauherr: STRATEC Switzerland AG · CHE-112.247.217
Neuwiesenstrasse 4, 8222 Beringen
Neuwiesenstrasse 4, 8222 Beringen · Parz. 3390
Gemeinde Beringen , Zelgstrasse 8 , 8222 Beringen
▸ Rechtsmittel
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.
Amtsblatt ↗ PDF ↗

Organe de révision

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