CHE-107.688.716
Schaffhauserland Tourismus
Personnes inscrites (10)
à Schlattingen (Basadingen-Schlattingen), de Basadingen-Schlattingen
Co-Präsident
Kollektivunterschrift zu zweien
à Winterthur, de Appenzell
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
à Stein am Rhein, de Hemishofen
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
à Stein am Rhein, de Stein am Rhein
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
à Thayngen, de Gurtnellen
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
à Merishausen, de Wilchingen
stellvertretender Direktor
Kollektivunterschrift zu zweien
Anciennes personnes inscrites (4)
Graf Arnold Patrick
Sortie
à Schaffhausen, de Rafz
Mitglied des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 24.10.2024
Herzog Melanie Anna
Sortie
à Schaffhausen, de Reutigen
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
jusqu'au 24.10.2024
Buchser Barbara
Sortie
à Neuhausen am Rheinfall, de Flurlingen
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
jusqu'au 24.07.2019
Bandixen Sönke
Sortie
à Stein am Rhein, de Stein am Rhein
Mitglied des Vorstandes
ohne Zeichnungsberechtigung
jusqu'au 24.07.2019
But
Schaffhauserland Tourismus versteht sich als die Dachorganisation aller am Tourismus interessierten und beteiligten Personen, Verbände und Organisationen im Kanton Schaffhausen sowie angrenzender Regionen; Schaffhauserland Tourismus betreibt und fördert die touristische Vermarktung und setzt sich für die permanente Verbesserung der touristischen Angebote und deren Qualität im Kanton Schaffhausen und den angrenzenden zur Tourismus Destination "SchaffhauserLand" zählenden Regionen ein. Schaffhauserland Tourismus kann eigene Tourist Offices führen.
Publications cantonales
08.05.2026
bis 08.05.2031
BA-SH05
Amtsblatt ↗
PDF ↗
Baugesuch – Weinwanderweg, Hallau
Bauherr:
Schaffhauserland Tourismus
· CHE-107.688.716
Vordergasse 73, 8200 Schaffhausen
Gemeinde Hallau , Hauptstrasse 44 , 8215 Hallau
▸ Rechtsmittel
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.