CHE-105.772.872
Stiftung Pro Senectute Kanton Schaffhausen - für das Alter
Personnes inscrites (12)
à Neschwil (Weisslingen), de Freienbach
Geschäftsführerin
Kollektivunterschrift zu zweien
à Littenheid (Sirnach), de Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Neuhausen am Rheinfall, de Ruswil
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
à Stein am Rhein, de Rafz
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
à Littenheid (Sirnach), de Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
à Schaffhausen, de Schaffhausen
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
à Neuhausen am Rheinfall, de Neuhausen am Rheinfall
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Schaffhausen, de Beggingen und Lütisburg
Vizepräsidentin des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Anciennes personnes inscrites (4)
jusqu'au 11.09.2025
Gnädinger Meinrad Erich
Sortie
à Schaffhausen, de Ramsen
Vizepräsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 19.12.2024
jusqu'au 19.04.2023
jusqu'au 23.10.2019
But
Die Stiftung bezweckt in ihrem Tätigkeitsgebiet die Selbständigkeit und das Selbstbewusstsein der älteren Menschen zu erhalten und zu stärken und sie im Rahmen der Möglichkeiten zu befähigen, in allen Lebensfunktionen selbständig zu bleiben und ihnen die Kontinuität in den wichtigsten Lebensbereichen zu sichern. Die Stiftung kann auch zum Wohl weiterer Bevölkerungsgruppen beitragen. Die Stiftung arbeitet partnerschaftlich mit anderen privaten und öffentlichen Institutionen zusammen. [Publikation des vollständigen ansonsten unveränderten Zwecks.]
Publications cantonales
17.04.2026
bis 17.04.2031
BA-SH05
Amtsblatt ↗
PDF ↗
Baugesuch – Umbau Geschäftsgebäude, Schaffhausen
Bauherr:
Stiftung Pro Senectute Kanton Schaffhausen - für das Alter
· CHE-105.772.872
Vorstadt 54, 8200 Schaffhausen
Stadt Schaffhausen , Stadthausgasse 12 , 8200 Schaffhausen
▸ Rechtsmittel
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.