Registered Persons (2)
Former registered persons (2)
until 17.11.2025
Taturi Valon
Resigned
in Zell, of Grabs
Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung
Einzelunterschrift
until 17.11.2025
Purpose
Betrieb eines Take-Aways sowie Herstellung von als auch Handel mit Lebensmitteln und Getränken. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen in der Schweiz und im Ausland errichten, sich an anderen Unternehmungen des In- und des Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Sie kann Grundstücke, Immaterialgüterrechte und Lizenzen aller Art erwerben, verwalten, belasten und veräussern.
SOGC Publications
05.06.2026
#1ca08cdf-fa8c-4e88-82fa-73bb337606f6
KK04
Kollokationsplan und Inventar Xova GmbH in Liquidation
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Details
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage
Ablauf der Frist: 25.06.2026
Ablauf der Frist: 25.06.2026
Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage
Ablauf der Frist: 15.06.2026
Ablauf der Frist: 15.06.2026
Konkursamt Turbenthal
Bahnhofstrasse 6
8488 Turbenthal
Bahnhofstrasse 6
8488 Turbenthal
Bezirksgericht Winterthur
Lindstrasse 10
8400 Winterthur
Lindstrasse 10
8400 Winterthur
Bezirksgericht Winterthur
Lindstrasse 10
8400 Winterthur
Lindstrasse 10
8400 Winterthur
Der Kollokationsplan und das Inventar liegen den beteiligten Gläubigern beim Konkursamt Turbenthal, Bahnhofstrasse 6, 8488 Turbenthal, im Original und mit sämtlichen Eingaben zur Einsicht auf.
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt beim Bezirksgericht Winterthur rechtshängig zu machen.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich bei der Auflagestelle einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen,
- der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt beim Bezirksgericht Winterthur rechtshängig zu machen.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich bei der Auflagestelle einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen,
- der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.