Registered Persons (3)
in Pfeffingen, of Bern
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Bremgarten, of Dietikon
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Former registered persons (2)
Hüppi Geraldine Rosa Maria
Resigned
in Zürich, of Eschenbach (SG)
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
until 20.03.2026
Stringer Natalie
Resigned
in Muttenz, of Lauterbrunnen
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
until 20.03.2026
Purpose
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmenden der Stifterin sowie weiterer Unternehmungen, die sich der Stiftung angeschlossen haben, sowie für Angehörige und Hinterlassene solcher Arbeitnehmender gegen die wirtschaftlichen Folgen des Wegfalles des Erwerbseinkommens infolge Alter, Tod und lnvalidität. Der Anschluss einer Unternehmung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. Beim Kreis der angeschlossenen Firmen handelt es sich grundsätzlich um einen geschlossenen Kreis, mit folgender Ausnahme: Sollte eine bisher bereits angeschlossene Firma eine andere Firma erwerben und wirtschaftlich und/oder finanziell eng damit verbunden sein, kann sich die neu erworbene Firma ebenfalls der Stiftung anschliessen. Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung, die Vermögensanlage und Finanzierung sowie über die Kontrolle der Stiftung. Er legt im Reglement das Verhältnis zu den Arbeitgebenden, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Das Reglement kann vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Das Reglement und seine Anderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.