CHE-109.736.214

VETROPACK-STIFTUNG BÜLACH

Basic Information

CHE-109.736.214
Schützenmattstrasse 48
8180 Bülach
📍 Map ↗
Stift
Updated: 21.05.2026 07:35 · Zefix ↗

Registered Persons (4)

in Oberembrach, of Nidau
Geschäftsführer
Kollektivunterschrift zu zweien
in Hombrechtikon, of Lenk
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Steinmaur, of Steinmaur
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Buchberg, of Faoug
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien

Former registered persons (1)

in Sirnach, of Illnau-Effretikon
Mitglied des Stiftungsrates / Geschäftsführerin
Kollektivunterschrift zu zweien
until 01.04.2026

Purpose

Die Stiftung bezweckt die Vorsorge für das Kader der Firmen der Vetropack-Gruppe Schweiz im Alter, bei Invalidität und Tod. Sie kann auch Unterstützungen für den Vorsorgenehmer oder seine Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit erbringen. Der Stiftungsrat entscheidet über die geeigneten Mittel zur Durchführung des in Absatz 1 umschriebenen Zweckes. Er kann das Vermögen der Stiftung ganz oder teilweise dazu verwenden. Er kann auch Versicherungsverträge zugunsten aller oder eines Teils der Destinatäre abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten. In solchen Fällen ist die Stiftung sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte. Die Stiftung kann ihre Tätigkeit auch auf das Kader von finanziell oder wirtschaftlich eng mit der Stifterin verbundenen Unternehmen ausdehnen, sofern die Rechte des Kader der Stifterin dadurch nicht verletzt werden. Jedes verbundene Unternehmen hat der Stiftung die zur Versicherung seines eigenen Kader notwendigen finanziellen Mittel zu überweisen. Gegebenenfalls wird ein Abkommen mit dem Unternehmen oder einer von ihm gegründeten Stiftung geschlossen, worin auch die im Falle einer Auflösung der gemeinsamen Bindung anwendbaren Bestimmungen festgehalten werden. Die abgeschlossenen Abkommen werden der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht. Über ihre Personalvorsorgeverpflichtungen hinaus kann die Stiftung weder für Verpflichtungen aufkommen, die rechtlich der Stifterin obliegen, noch Lohnzahlungen oder lohnähnliche Zahlungen vornehmen. Vorbehalten bleiben die aus der Verwaltung der Stiftung entstehenden Unkosten.

Auditor

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