Registered Persons (1)
Purpose
Herstellung von Beschriftungen, Reklamen und Printmedien aller Art, sowie Handel mit, Transport, Import und Export von Waren. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
SOGC Publications
04.06.2026
#73c99b30-3500-47e4-bb5c-4db077d54854
Mutation
Mutation PRINT1 GmbH, Horn, neu PRINT1 GmbH in Liquidation
Die Mutation der aufgeführten Rechtseinheit wurde im Handelsregister vorgenommen. <br />Publikation nach HRegV Art. 9 und Art. 35.
↓ Details
PRINT1 GmbH in Liquidation
Seestrasse 123
9326 Horn
Seestrasse 123
9326 Horn
PRINT1 GmbH, in Horn, CHE-261.592.602, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 156 vom 13.08.2020, Publ. 1004957270). Firma neu: PRINT1 GmbH in Liquidation. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 01.06.2026, mit Wirkung ab dem 01.06.2026, 09:00 Uhr, wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.
Tagesregister-Nr. 3536 vom 01.06.2026
Vorangehende Publikation im SHAB: Nr. 156, Datum: 13.08.2020
Kontaktstelle: Handelsregisteramt des Kantons Thurgau
02.06.2026
#4af790a1-5312-400c-a9fa-67a44b8b586f
KK01
Vorläufige Konkursanzeige PRINT1 GmbH
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. <br />Publikation nach Art. 222 SchKG.
↓ Details
Datum der Konkurseröffnung: 01.06.2026
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.
Publikation nach Art. 222 SchKG.
Publikation nach Art. 222 SchKG.