Registered Persons (10)
in Zollikofen, of Walkringen
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Kirchlindach, of Fraubrunnen
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Bigenthal (Walkringen), of Ufhusen
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Riffenmatt (Rüschegg), of Schwendibach
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Lohn-Ammannsegg, of Lauperswil
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Former registered persons (9)
Känzig Isabelle
Resigned
in Wangenried, of Wangenried
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
until 16.10.2024
until 03.11.2023
Nufer Brigitte
Resigned
in Konolfingen, of Amriswil
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
until 05.01.2023
Mühlemann Nicolas Hans Werner
Resigned
in Münchenbuchsee, of Bönigen
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
until 05.01.2023
until 03.06.2022
Wüthrich Matthias
Resigned
in Biglen, of Trub
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
until 05.04.2022
until 03.03.2022
until 21.08.2020
until 21.08.2020
Purpose
Berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma sowie der Unternehmungen, die mit der Stifterfirma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, durch Gewährung von Unterstützungen und Leistungen: an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; im Falle des Tods des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten, den geschiedenen Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Tods ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist oder an seine gesetzlichen Erben. Die Beiträge des Arbeitgebers können gemäss Artikel 331 Absatz 3 OR auch aus vorgängig hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven erbracht werden. Die Stiftung kann solche Beiträge an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat.