CHE-412.882.622
impulis business consulting GmbH in Liquidation
Registered Persons (2)
Former registered persons (5)
until 22.01.2026
until 22.01.2026
Kuil Carsten
Resigned
in Pratteln, of Neuhausen am Rheinfall
Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung
Einzelunterschrift
until 22.01.2026
Harperscheidt Susanne
Resigned
in Zürich
Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung
Einzelunterschrift
until 22.01.2026
Löhrli Alexandra
Resigned
in Rümlang, of Freienstein-Teufen
Vorsitzende der Geschäftsführung
Einzelunterschrift
until 22.01.2026
Purpose
Die Gesellschaft bezweckt die Beratung und Betreuung von Firmen in den Bereichen Prozessoptimierung, IT-Lösungen, Finanzen, SAP und Coaching. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen, sowie Urheberrechte, Patente und Lizenzen aller Art erwerben, verwalten, belasten und veräussern.
SOGC Publications
17.06.2026
#a3995403-46fe-4976-bdc9-5ce094b4b624
KK04
Kollokationsplan und Inventar impulis business consulting GmbH
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Details
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage
Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage
Konkursamt Aussersihl-Zürich
Wengistrasse 7
8004 Zürich
Wengistrasse 7
8004 Zürich
Siehe Bemerkungen unten.
Siehe Bemerkungen unten.
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 17.06.2026 beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig zu machen.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Aussersihl-Zürich schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen,
- der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 145 ZPO).
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Aussersihl-Zürich schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen,
- der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 145 ZPO).
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