Registered Persons (2)
Former registered persons (2)
until 30.04.2026
until 30.04.2026
Purpose
Zweck der Gesellschaft ist die Planung und Berechnung von gebäudetechnischen Anlagen, Beratung von Architekten, Bauherren und Industriebetrieben, Vermittlung von Fachkräften und Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften im Bereich Gebäudetechnik und die Fachbauleitung Gebäudetechnik. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
SOGC Publications
19.08.2026
#fdeea5dc-f39a-41b3-86fb-769dd0cfca2c
KK04
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 19.08.2026 beim zuständigen Gericht Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich rechtshängig zu machen.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig
Kollokationsplan BSB Basler AG
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Details
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Im Konkursverfahren über BSB Basler AG liegt der Kollokationsplan den beteiligten Gläubigern zur Einsicht auf.
Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage
Ablauf der Frist: 08.09.2026
Ablauf der Frist: 08.09.2026
Konkursamt Altstetten-Zürich
Postfach
8048 Zürich
Postfach
8048 Zürich
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 19.08.2026 beim zuständigen Gericht Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich rechtshängig zu machen.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig