CHE-106.061.199
Bless Art Raumsysteme AG in Liquidation
Registered Persons (5)
Former registered persons (6)
until 06.03.2025
until 06.03.2025
Looser Ulrich Jakob
Resigned
in Zürich, of Seon
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
until 06.03.2025
Ramvall Mikael
Resigned
in Küsnacht, of Küsnacht (ZH)
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
until 06.03.2025
Leonhardt Harald Enno
Resigned
in Stäfa, of Zumikon
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
until 06.03.2025
Brunner Urs
Resigned
in Bassersdorf, of Bassersdorf
Präsident des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
until 06.03.2025
Purpose
Zweck der Gesellschaft ist die Herstellung, der Handel sowie der Vertrieb von Raumaufteilungssystemen, Trennwänden, Möbeln und Einrichtungsgegenständen jeder Art. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich bei anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder errichten sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, ihren Zweck zu fördern, und die direkt oder indirekt mit ihm in Zusammenhang stehen. Sie kann auch Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern.
SOGC Publications
12.06.2026
#0f98d0f3-3275-4c3f-9cc8-3f1e3fb08ec7
KK04
Im Konkurs über die Bless Art Raumsysteme AG liegt der Kollokationsplan den beteiligten
Gläubigern beim Konkursamt Wald zur Einsicht auf. Klagen auf Anfechtung des
Kollokationsplanes sind innert der oben genannten Frist beim Bezirksgericht Hinwil
rechtshängig zu machen. Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht,
zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können
jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten
werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Wald schriftlich einzureichen: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf
deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Kollokationsplan und Inventar Bless Art Raumsysteme AG
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Details
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage
Ablauf der Frist: 02.07.2026
Ablauf der Frist: 02.07.2026
Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage
Ablauf der Frist: 22.06.2026
Ablauf der Frist: 22.06.2026
Konkursamt Wald
Rosenthalstrasse 7a
8636 Wald ZH
Rosenthalstrasse 7a
8636 Wald ZH
Bezirksgericht Hinwil
Gerichtshausstrasse 12
8340 Hinwil
Gerichtshausstrasse 12
8340 Hinwil
Im Konkurs über die Bless Art Raumsysteme AG liegt der Kollokationsplan den beteiligten
Gläubigern beim Konkursamt Wald zur Einsicht auf. Klagen auf Anfechtung des
Kollokationsplanes sind innert der oben genannten Frist beim Bezirksgericht Hinwil
rechtshängig zu machen. Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht,
zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können
jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten
werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Wald schriftlich einzureichen: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf
deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.