CHE-107.968.682
REMONDIS Schweiz AG
Persone iscritte (6)
a Merishausen, di Leutwil
Mitglied der Geschäftsleitung
Kollektivunterschrift zu zweien
a Biel-Benken BL (Biel-Benken), di Hofstetten-Flüh
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
a Fürstenfeldbruck
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
a Schaffhausen, di Schaffhausen
Präsident des Verwaltungsrates / Delegierter des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Persone iscritte (storico) (2)
fino al 26.10.2023
fino al 31.01.2023
Scopo
Die Gesellschaft bezweckt den direkten oder indirekten Erwerb, die dauernde Verwaltung, die Finanzierung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland, insbesondere im Bereich der Wiederverwertung und Entsorgung von Sonderabfällen, nicht gefährliche Abfälle der Kreislaufwirtschaft und weiteren Entsorgungsdienstleistungen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen und anderen Gruppengesellschaften finanzielle Unterstützung jeglicher Art gewähren, insbesondere durch Darlehen, Verpfändungen, Garantien und Bürgschaften, und auch Garantien und Bürgschaften für Dritte eingehen.
Pubblicazioni cantonali
24.04.2026
bis 24.04.2031
BA-SH05
Amtsblatt ↗
PDF ↗
Baugesuch – Bürocontainer, Schaffhausen
Bauherr:
REMONDIS Schweiz AG
· CHE-107.968.682
Mühlentalstrasse 371, 8200 Schaffhausen
Stadt Schaffhausen , Stadthausgasse 12 , 8200 Schaffhausen
▸ Rechtsmittel
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.