Eingetragene Personen (6)
in Baar, von Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Sursee, von Schangnau
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Sempach, von Heimiswil
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Niederbipp, von Flumenthal
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Paradiso, von Maienfeld
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Lungern, von Entlebuch
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (7)
bis 31.03.2026
Dreussi Max
Ausgetreten
in Teufen, von St. Gallen
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 31.03.2026
Brönimann Simon
Ausgetreten
in Wil, von Linden
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 31.03.2026
Dietler Jonathan
Ausgetreten
in Zufikon, von Zullwil
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 31.03.2026
Lindner Andreas Heinz
Ausgetreten
in Zug, von Zug
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 31.03.2026
Gerths Torsetta Katrin
Ausgetreten
in Männedorf, von Davos
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 31.03.2026
de Gennaro Bruno
Ausgetreten
in Oberägeri, von Klingnau
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 31.03.2026
Zweck
1. Die Stiftung bezweckt die Vorsorge, namentlich die berufliche Vorsorge, zugunsten des Personals der Tochter- oder Schwestergesellschaften der Orior AG, insbesondere die Vorsorge zugunsten des Kaders dieser Gesellschaften. 2. Der Anschluss des Kaders einer Tochter- oder Schwestergesellschaft wird vom Stiftungsrat beschlossen; die vorherige Zustimmung der Tochter- oder Schwestergesellschaft wird ausdrücklich vorbehalten. 3. Die Stiftung gewährt Alters-, Todesfall- und Invaliditätsleistungen. Bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder materiellen Schwierigkeiten kann sie auch Zusatz- und Hilfeleistungen erbringen. 4. Die Stiftung kann reglementierte Vorsorgepläne jeder Art finanzieren. Sie kann auch die Vorsorgebeiträge der übrigen Vorsorgeeinrichtungen der Orior AG finanzieren. 5. Im Rahmen des oben genannten Zwecks kann der Stiftungsrat ein oder mehrere Vorsorgereglemente erlassen, in denen insbesondere die Aufnahmebedingungen, die Leistungen an die Destinatäre, die Beiträge des Kaders und - unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Orior AG und der angeschlossenen Unternehmen - die Beiträge der angeschlossenen Unternehmen festgelegt werden. Die Stiftung muss ein Anlagereglement und ein Reglement über die Bildung und Verwaltung der versicherungstechnischen Passiven erlassen. Diese Reglemente und ihre allfälligen Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. 6. Die Stiftung kann auch individuelle oder kollektive Versicherungsverträge abschliessen oder sich an der Finanzierung bestehender Verträge beteiligen. Die Stiftung ist zwingend Versicherungsnehmerin und Begünstigte der Versicherungsverträge, an deren Finanzierung sie sich beteiligt. 7. Die Stiftung muss ein Teilliquidationsreglement erlassen, das der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt.
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