CHE-264.585.165

Züri Bauservice GmbH in Liquidation

Basisinformationen

CHE-264.585.165
Talacker 41
8001 Zürich
📍 Karte ↗
GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung
20'000.00 CHF
Datenstand: 02.07.2026 04:49 · Zefix ↗

Eingetragene Personen (1)

in Teufenthal
Gesellschafter und Geschäftsführer
Einzelunterschrift

Ehemals eingetragene Personen (4)

Reppucci Rodolfo Ausgetreten
in Strengelbach
Geschäftsführer
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 12.05.2025
Biljesko Ivan Ausgetreten
in Menziken
Gesellschafter und Geschäftsführer
Einzelunterschrift
bis 12.05.2025
Palushi Shqipron Ausgetreten
in Seon
Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 12.05.2025
Jepan Alexandr Ausgetreten
in Oftringen
Gesellschafter und Geschäftsführer
Einzelunterschrift

Zweck

Erbringung, Koordination, Planung und Ausführung von allen Handwerksdienstleistungen und Handel mit damit zusammenhängenden Waren. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen in der Schweiz und im Ausland errichten, sich an anderen Unternehmungen des In- und des Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen. Sie kann Grundstücke, Immaterialgüterrechte und Lizenzen aller Art erwerben, verwalten, belasten und veräussern.

SHAB-Chronik

01.07.2026 #28727dd2-e790-4664-81a4-da8d7eb1683e
KK04
Kollokationsplan und Inventar Züri Bauservice GmbH Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Details
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.

Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 01.07.2026 beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig zu machen.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Zürich (Altstadt) schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.

Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage


Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage


Konkursamt Zürich (Altstadt)
Löwenstrasse 11
8001 Zürich

Bezirksgericht Zürich
Aufsichtsbehörde
Postfach
8036 Zürich

Bezirksgericht Zürich
Konkursgericht
Postfach
8036 Zürich

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