Eingetragene Personen (11)
in Walkringen, von Linden
Mitglied der Geschäftsleitung
Kollektivunterschrift zu zweien
in Rüfenacht BE (Worb), von Aarwangen
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Rosshäusern (Mühleberg), von Mühleberg
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Stettlen, von Arni (BE)
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Kehrsatz, von Schwarzenburg
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Rüfenacht BE (Worb), von Guggisberg
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Uetendorf, von Trub
stellvertretende Direktorin
Kollektivunterschrift zu zweien
in Thun, von Rapperswil (BE)
stellvertretender Direktor
Kollektivunterschrift zu zweien
in Bern, von Wolfwil
Vizepräsidentin des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (4)
Roder-Kohler Liselotte
Ausgetreten
in Langnau im Emmental, von Wengi
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 29.02.2024
Häberli Jürg
Ausgetreten
in Jegenstorf, von Münchenbuchsee
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 29.02.2024
Keller Beat
Ausgetreten
in Bätterkinden, von Konolfingen
Vizepräsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 29.02.2024
Gogniat Serge
Ausgetreten
in Twann (Twann-Tüscherz), von Lajoux (JU)
stellvertretender Direktor
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 04.09.2019
Zweck
Die Stiftung führt Institutionen oder Betriebe, die der Förderung der persönlichen, schulischen, beruflichen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dienen. Das als zentraler Betrieb geführte Heim der Viktoria-Stiftung Richigen dient der sozialpädagogisch und therapeutisch ausgerichteten Erziehung, Betreuung, Schulung, Ausbildung und Berufsabklärung von Jugendlichen, die ihre Ablösungs- und Integrationsaufgaben im bisherigen Umfeld nicht bewältigen konnten. Eine geschlossene Abteilung dient dem Vollzug von angeordneten Massnahmen durch Gerichte oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Eine Aufnahme in das Jugendheim setzt generell die strafrechtliche oder zivilrechtliche Einweisung voraus. Die Stiftung kann auch weitere Institutionen oder Betriebe führen, insbesondere solche, die den Übergang vom Aufenthalt im Jugendheim in die selbständige Lebensführung fördern. Die Stiftung verfolgt gemeinnützige und öffentliche Zwecke und keinerlei Erwerbszwecke.