CHE-252.195.751

Verein Phönix in Liquidation

Basisinformationen

CHE-252.195.751
Niederlenzer Kirchweg 5
5600 Lenzburg
📍 Karte ↗
Verein
Datenstand: 27.07.2026 04:19 · Zefix ↗

Eingetragene Personen (3)

in Wettingen, von Schneisingen
Mitglied des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien
in Schafisheim, von Triengen
Mitglied des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien
in Lenzburg, von Zürich
Präsidentin des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien

Ehemals eingetragene Personen (4)

Durrer Christoph Ausgetreten
in Schafisheim, von Dallenwil
Geschäftsführer
Einzelunterschrift
bis 08.03.2024
Herbig Klaus Ausgetreten
in Aesch
Präsident des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 23.06.2023
Schwander Urs Ausgetreten
in Zumikon, von Zürich
Mitglied des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 03.11.2022
in Wutach
Präsidentin des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 22.11.2021

Zweck

Der Verein Phönix stellt Jugendlichen und Erwachsenen begleitete Ausbildungs- und Arbeitsintegrationsplätze sowie andere Hilfs- und Fördereinrichtungen bereit. Er orientiert sich an einem ganzheitlichen Menschenbild. Der Verein ist konfessionell sowie politisch neutral und gemeinnützig. Der Verein Phönix mietet oder kauft zur Aufgabenerfüllung geeignete Räume oder Liegenschaften.

SHAB-Chronik

27.07.2026 #58ebcb50-836f-49c9-82e4-37b77c23bf1c
KK04
Kollokationsplan und Inventar Verein Phönix Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Details
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.

Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind innert 20 Tagen ab Beginn der Auflagefrist beim Bezirksgericht Lenzburg, Beschwerden innert 10 Tagen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts anhängig zu machen, ansonsten Plan und Inventar als anerkannt betrachtet werden.
Ebenfalls innert 10 Tagen sind Begehren um Abtretung nach Art. 260 SchKG zur Bestreitung der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen schriftlich bei der Konkursverwaltung einzureichen, ansonsten Verzicht angenommen wird.
/SB

Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage
Ablauf der Frist: 16.08.2026

Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage
Ablauf der Frist: 06.08.2026

Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau

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