Eingetragene Personen (20)
in Bern, von Herzogenbuchsee
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Hettlingen, von Weisslingen
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Oberdiessbach, von Krauchthal
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Wegenstetten, von Bern
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Zürich, von Hallau
stellvertretender Geschäftsführer
Kollektivunterschrift zu zweien
in Winterthur, von Schafisheim
stellvertretender Geschäftsführer
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (11)
bis 29.04.2026
bis 29.04.2026
bis 29.04.2026
Tedeschi Corrado Dino
Ausgetreten
in Biel/Bienne, von Biel/Bienne
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 29.04.2026
Schedle Stefan
Ausgetreten
in Frauenfeld, von Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 29.04.2026
Vauclair Emmanuel
Ausgetreten
in Val-de-Ruz, von Fahy
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 29.04.2026
Wieser René
Ausgetreten
in Winkel, von Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 29.04.2026
Scherr Thomas
Ausgetreten
in Nürensdorf, von Kloten
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 29.04.2026
Joos Raphael
Ausgetreten
in Zürich, von Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
Zweck
Die Anlagestiftung bezweckt die gemeinschaftliche Anlage und Verwaltung der ihr von Einrichtungen gemäss Art. 6 (nachstehend «Anlegerin» genannt) anvertrauten Vermögenswerte. Der Anlegerkreis der Anlagestiftung beschränkt sich auf folgende Einrichtungen: a) in der Schweiz domizilierte steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen sowie sonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen; b) juristische Personen, die kollektive Anlagen der Einrichtungen nach Buchstabe a) verwalten, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden und bei der Anlagestiftung ausschliesslich Gelder für diese Einrichtungen anlegen. Der Stiftungsrat kann zusätzliche Aufnahmekriterien festlegen, die sich u.a. aus der Veränderung rechtlicher und steuerlicher Grundlagen ergeben. Er hält diese in einer separaten Regelung fest. Vor diesem Hintergrund kann die Geschäftsführung nach Art. 14 Abs. 8a von den Anlegerinnen verlangen, von ihr als notwendig erachtete Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um über die Zulassung entscheiden zu können. Die Geschäftsführung entscheidet endgültig darüber, ob die Voraussetzungen für den Beitritt zur Anlagestiftung als Anlegerin erfüllt sind.
Revisionsstelle
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