Eingetragene Personen (6)
in Zürich, von Zürich
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Seegräben, von Glarus Süd
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in New York
Vizepräsidentin des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (4)
bis 04.11.2024
Wipf Andreas
Ausgetreten
in Mellingen, von Lohn SH
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 04.11.2024
Lengweiler Thomas Roy
Ausgetreten
in Mühleberg, von Roggwil (TG)
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 04.11.2024
Wolfensberger Peter
Ausgetreten
in Chur, von Zürich
Präsident des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 04.11.2024
Zweck
Die Gesellschaft bezweckt die Erforschung, Entdeckung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von technischen Produkten in den Bereichen Energieerzeugung und Leichtbau. Die Gesellschaft kann ferner im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie solche Unternehmen erwerben und finanzieren. Die Gesellschaft kann Patente, Handelsmarken und technische und industrielle Kenntnisse erwerben, verwalten und übertragen. Im Weiteren kann die Gesellschaft im In- und Ausland Grundstücke erwerben, belasten, veräussern und verwalten sowie alle Geschäfte tätigen, die geeignet sein können, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen.
SHAB-Chronik
30.06.2026
#4f4fab8e-c9b2-4dc1-9b8f-9a0854d3ed60
KK04
Kollokationsplan TwingTec AG
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Details
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage
Ablauf der Frist: 21.08.2026
Ablauf der Frist: 21.08.2026
Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Dübendorf, Bettlistrasse 28, 8600 Dübendorf
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30.06.2026 beim zuständigen Gericht rechtshängig zu machen.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Dübendorf schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Dübendorf schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.