CHE-453.979.733
the change gmbh in Liquidation
Eingetragene Personen (0)
Keine eingetragenen Personen gefunden.
Zweck
Handel mit Textilien. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
SHAB-Chronik
14.08.2026
#631d9078-4ff9-46d8-a666-63f56c5ca0a0
Mutation
Mutation the change gmbh, Widnau, neu the change gmbh in Liquidation
Die Mutation der aufgeführten Rechtseinheit wurde im Handelsregister vorgenommen. <br />Publikation nach HRegV Art. 9 und Art. 35.
↓ Details
the change gmbh in Liquidation
Bahnhofstrasse 21
9443 Widnau
Bahnhofstrasse 21
9443 Widnau
the change gmbh, in Widnau, CHE-453.979.733, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 122 vom 27.06.2014, S.0, Publ. 1577727). Firma neu: the change gmbh in Liquidation. Auflösung der Rechtseinheit durch Konkurs gemäss Konkurserkenntnis des Konkursrichters des Kreisgerichts Rheintal vom 07.08.2026 mit Wirkung ab dem 07.08.2026, 11.30 Uhr.
Tagesregister-Nr. 9545 vom 11.08.2026
Vorangehende Publikation im SHAB: Nr. 122, Datum: 27.06.2014
Kontaktstelle: Amt für Handelsregister und Notariate Kanton SG
11.08.2026
#9a78742c-1694-45c4-add7-2014e01e6d5f
KK01
Vorläufige Konkursanzeige the change gmbh
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. <br />Publikation nach Art. 222 SchKG.
↓ Details
Datum der Konkurseröffnung: 07.08.2026
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.
Publikation nach Art. 222 SchKG.
Publikation nach Art. 222 SchKG.