CHE-110.386.730
Stiftung St.Galler Landwirtschaft
Eingetragene Personen (8)
in Hemberg (Neckertal), von Flawil
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Niederbüren, von Andwil (SG)
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Rüeterswil (Eschenbach (SG)), von Eschenbach (SG)
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Mörschwil, von Schwellbrunn
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Oberhelfenschwil, von Wildhaus-Alt St. Johann
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Frümsen (Sennwald), von Sennwald
Vizepräsidentin des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (3)
Huber Anton
Ausgetreten
in Oberhelfenschwil (Neckertal), von Wildhaus-Alt St. Johann
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 09.02.2026
Kessler Lukas
Ausgetreten
in Gossau SG, von Waldstatt
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 05.01.2022
Baumgartner Thomas
Ausgetreten
in Mörschwil, von Mörschwil
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 15.01.2018
Zweck
Die Stiftung bezweckt die Unterstützung der nachstehenden Destinatäre bei Unfällen, in Notlagen, bei Hilfsangeboten im sozialen Bereich sowie bei Dienstleistungen und Projekten. Destinatäre sind folgende Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen: die Bäuerinnen und Bauern, die landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von bäuerlichen Organisationen. Soweit die Stiftung Destinatären Rechtsansprüche gewährt, stellt sie Reglemente auf, welche im Rahmen dieser Stiftungsurkunde den Kreis der Destinatäre, deren Rechtsstellung, Art und Umfang der Leistungen sowie alle sonst erforderlichen Modalitäten umschreiben. Die Stiftung hat das Recht, diese Reglemente unter Wahrung bereits bestehender Rechtsansprüche von Destinatären jederzeit ganz oder teilweise abzuändern. Die Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde jeweils bekanntzugeben. Die Stiftung darf keinesfalls zu Leistungen herangezogen werden, zu denen der Stifterverband oder deren Rechtsnachfolgerin gesetzlich verpflichtet ist.