CHE-115.137.602

Stiftung Schloss Schwarzenburg

Basisinformationen

CHE-115.137.602
Postweg 8
3150 Schwarzenburg
📍 Karte ↗
Stift
Datenstand: 22.05.2026 02:35 · Zefix ↗

Eingetragene Personen (7)

in Schwarzenburg, von Wattwil
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Schwarzenburg, von Schwarzenburg
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Schwarzenburg, von Bern
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Schwarzenburg, von Arni (BE)
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Mamishaus (Schwarzenburg), von Amlikon-Bissegg
Mitglied und Sekretärin des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Schwarzenburg, von Huttwil
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Rüschegg Gambach (Rüschegg), von Rüschegg
Vizepräsidentin des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien

Ehemals eingetragene Personen (3)

Schweizer Jürg Ausgetreten
in Bern, von Lauwil
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 20.03.2026
Nydegger Jürg Alfred Ausgetreten
in Schwarzenburg, von Schwarzenburg
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 22.08.2024
Haller Martin Ausgetreten
in Lanzenhäusern (Schwarzenburg), von Beinwil am See
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 22.08.2024

Zweck

Die Stiftung bezweckt, in Erfüllung von Art. 32 der bernischen Kantonsverfassung (BSG 101.1) Massnahmen für die Erhaltung des Schlosses Schwarzenburg als schützenswertes Kulturgut zu treffen. Das Schloss Schwarzenburg ist im Schweizerischen Inventar für Kulturgüter von nationaler Bedeutung als A-Objekt (Kulturgut von nationaler Bedeutung) eingetragen und damit ein vorrangig zu schützendes Kulturgut (Art. 3 Kulturgüterschutzverordnung, SR 520.31). Der Schutz der Kulturgüter dieser Art ist eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Haager Kulturgüterübereinkommen, SR 0.520.3, in Kraft gesetzt von der Unesco am 14. Mai 1954). Weiter bezweckt die Stiftung, Schlossanlage und Park zur Besichtigung und zur Benützung für museale Zwecke zu öffnen sowie Schlossanlage und Park für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen in den dafür geeigneten Räumen und Gebieten zu nutzen, soweit dadurch das Denkmal weder gefährdet noch beeinträchtigt wird.

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