Eingetragene Personen (8)
in Liestal, von Basel
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Eschenbach, von Wädenswil
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Illnau-Effretikon, von Oberhallau
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Arlesheim, von Appenzell
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Obersteckholz, von Kölliken
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (3)
Steinemann-Rodriguez Clara
Ausgetreten
in Arlesheim, von Arlesheim
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 12.04.2024
Hänni-Lienhard Marianne Elisabeth
Ausgetreten
in Guggisberg, von Wengi
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 05.07.2021
Lutke Schipholt Hermann
Ausgetreten
in Siblingen, von Birwinken
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Zweck
Die Stiftung bezweckt die Erhaltung und Förderung des Biolandbaus in der Schweiz. Biologische und biodynamische Bewirtschaftung erfordert lange Zeitbogen um erfolgreich zu sein. Biologisch oder biodynamisch arbeitende Landwirtschaftsbetriebe sollen mit ihrem bereits erreichten Hoforganismus und ihrer Bodenfruchtbarkeit erhalten bleiben. Der Zweck der Stiftung soll durch den Erwerb von bestehenden biologisch und biodynamisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieben und deren Zurverfügungstellung mittels Pacht und/oder Baurecht an geeignete Selbstbewirtschafter erreicht werden. Der Buchwert der landwirtschaftlichen Grundstücke muss stets mehr als 50 % der Stiftungsaktiven ausmachen. Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei wirtschaftlichen Zwecke. Zur Wahrung des Zwecks wird Grund und Boden dauerhaft von der Stiftung gehalten. Jede Veräusserung oder sonstige Veränderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der von der Stiftung erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücke oder landwirtschaftlichen Gewerben steht unter dem Vorbehalt der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991.