CHE-265.556.858

Stiftung Infinite Elements

Basisinformationen

CHE-265.556.858
Dätwylerstrasse 4
6460 Altdorf UR
📍 Karte ↗
Stift
Letzte Änderung: 22.05.2026 · Abgleich mit Handelsregister: 04.11.2026 · Zefix ↗

Eingetragene Personen (3)

in Cham, von Steinhausen
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Cham, von Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Cham, von Oberrüti
Präsidentin des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien

Ehemals eingetragene Personen (3)

Buhofer Heinz M. Ausgetreten
in Zug, von Reinach (AG)
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 04.03.2026
Häcki Julia Ausgetreten
in Zürich, von Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 03.04.2023
Hausherr Peter Ausgetreten
in Risch, von Risch
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 15.11.2021

Zweck

Die Stiftung bezweckt mit Fokus auf die Zentralschweiz die Förderung von gemeinnützigen Organisationen, Werken und Projekten im sozialen, karitativen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen, medizinischen, ökologischen, pädagogischen oder anderen gemeinnützigen Bereichen. Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbs- oder Selbsthilfezweck. Die Stiftung verfolgt ihre Zwecksetzung insbesondere durch die Ermöglichung von zweckgebundenen Fonds, welche den Vorgaben der Stiftung entsprechen, gleichzeitig im Zeitablauf aber die nötige Flexibilität der Schwerpunktsetzung, spezialisierte Kompetenz in der Leitung und gleichzeitig Diversität des Förderungsmanagements sicherstellen. Als unabhängige Dachstiftung bietet die Stiftung Interessierten die Möglichkeit, ihre konkreten Förderanliegen nach Massstäben kosteneffizienter Tätigkeit wirksam umzusetzen (zweckgebundene Fonds). Die Errichtung solcher zweckgebundener Fonds setzt voraus, dass das Förderanliegen durch den Stiftungszweck gedeckt ist, der Stiftungsrat zustimmt und ein entsprechendes Fondsreglement erlässt, welches der Stiftungsaufsicht zur Prüfung und Vormerknahme einzureichen ist, und der öffentliche und / oder gemeinnützige Zweck steuerlich anerkannt ist. Die zweckgebundenen Fonds sollen über eine eigenständige Governance verfügen können, was je nach Umständen vom Stiftungsrat alleine im betreffenden Fondsreglement oder aber auch in einer bindenden Vereinbarung zwischen dem Stifter/Schenker eines zweckgebundenen Fonds und der Stiftung bzw. durch vom Stifter/Schenker bindend festgelegten und vom Stiftungsrat akzeptierten Reglementsvorgaben geschehen kann. Der Stifter behält sich gestützt auf Art. 86a ZGB und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich das Recht vor, den Zweck der Stiftung zu erweitern, unter Vorbehalt der Zustimmung der Steuerverwaltung im Hinblick auf die Steuerbefreiung.

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