Eingetragene Personen (7)
in Meggen, von Allschwil
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (4)
Koch Simon
Ausgetreten
in Schlieren, von Willisau
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 24.06.2024
Gysler Andreas Peter
Ausgetreten
in Wädenswil, von Winterthur
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 24.06.2024
Meister Max
Ausgetreten
in Zürich, von Bern
Präsident des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 24.06.2024
Neves de Medeiros Camila
Ausgetreten
in Zug
Präsidentin des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 24.06.2024
Zweck
Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit Gütern des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmitteln, den Transport und die Lagerung solcher Güter, das Betreiben eines Onlineportals sowie allen Dienstleistungen, welche damit in Zusammenhang stehen, insbesondere auch die Entwicklung von Software, Webseiten und Marketingprodukten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
SHAB-Chronik
19.08.2026
#88ee54d4-b9df-432a-8eba-64c907e1aeb2
KK04
Kollokationsplan und Inventar Stash AG
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Details
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage
Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage
Konkursamt Aussersihl-Zürich
Wengistrasse 7
8004 Zürich
Wengistrasse 7
8004 Zürich
Angaben zur Kontaktstelle siehe unter "Bemerkungen" unten.
Angaben zur Kontaktstelle siehe unter "Bemerkungen" unten.
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 19.08.2026 beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig zu machen.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Aussersihl-Zürich schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen,
- der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 145 ZPO).
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Aussersihl-Zürich schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen,
- der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 145 ZPO).