CHE-101.868.987

Sammlung E.G. Bührle

Basisinformationen

CHE-101.868.987
Bleicherweg 18
8002 Zürich
📍 Karte ↗
Stift
Datenstand: 21.05.2026 04:51 · Zefix ↗

Eingetragene Personen (6)

in Lindau, von Oberburg
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Wien
Mitglied des Stiftungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Mitglied des Stiftungsrat
Kollektivunterschrift zu zweien
in Rapperswil-Jona, von Zürich
Mitglied des Stiftungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Mitglied des Stiftungsrat
Kollektivunterschrift zu zweien
in Zürich, von Seuzach
Mitglied des Stiftungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Mitglied des Stiftungsrat
Kollektivunterschrift zu zweien
in Zug, von Adliswil
Mitglied des Stiftungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Mitglied des Stiftungsrat
Kollektivunterschrift zu zweien
in Zürich, von Bern
Präsident des Stiftungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Präsident des Stiftungsr
Kollektivunterschrift zu zweien

Ehemals eingetragene Personen (4)

Gloor Lukas Ausgetreten
in Zürich, von Basel
Direktor
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 26.03.2026
Becker Dr. Christoph Ausgetreten
in Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 26.03.2026
in Zürich, von Lutry
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 26.03.2026
Schmid Dr. Viktor Ausgetreten
in Zug, von Adliswil und Beromünster
Mitglied des Stiftungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Mitglied des Stiftungsrat
Kollektivunterschrift zu zweien

Zweck

Der Zweck der Stiftung besteht darin, die in § 2 erwähnten Werke der Sammlung E.G. Bührle der Stiftung dauernd zu Eigentum zu übergeben und damit rechtlich zu verselbständigen und sie auf diese Weise als Ganzes zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Den Stiftern steht das Recht zu, der Stiftung weitere Kunstwerke zuzuwenden. Zuwendungen von Nachkommen der Stifter bzw. von Dritten müssen im Einklang stehen mit dem Charakter der Sammlung von Emil Georg Bührle und bedürfen des Einverständnisses des Stiftungsrats. Wird die Stiftung aufgelöst, fällt ihre Kunstsammlung und ihr allfälliges weiteres Vermögen nicht an die Stifter oder deren Nachkommen, sondern ist vom Stiftungsrat gemäss § 6 der vorliegenden Statuten zu verwenden.

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