CHE-434.091.362
RIVOLI GROUP AG in Liquidation
Eingetragene Personen (3)
in Reichenburg
Mitglied des Verwaltungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten
in Zürich, von Bettlach
Präsidentin des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (5)
Kohnen Dominic Heinrich
Ausgetreten
in Nettetal
Mitglied des Verwaltungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten
bis 25.09.2023
Rohrbach Allen
Ausgetreten
in Männedorf, von Oberwil im Simmental
Mitglied des Verwaltungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten
bis 27.10.2022
Schwerzmann Markus
Ausgetreten
in Stäfa, von Männedorf
Mitglied des Verwaltungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten
bis 14.04.2020
bis 18.01.2019
Waniek Felix
Ausgetreten
in Bergisch Gladbach
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 18.01.2019
Zweck
Erwerben, halten, veräussern und verwalten von Beteiligungen und Wertschriften.
SHAB-Chronik
28.05.2026
#ec6092e8-5db3-41e3-b5b5-587c4d512886
KK02
Konkurspublikation/Schuldenruf RIVOLI GROUP AG
Die Gläubiger des Schuldners und alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben…
↓ Volltext
Konkurspublikation/Schuldenruf RIVOLI GROUP AG
Die Gläubiger des Schuldners und alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der genannten Frist bei der Kontaktstelle einzugeben. Schuldner des Konkursiten haben sich innert der gleichen Frist bei der Kontaktstelle zu melden; Straffolge bei Unterlassung nach Art. 324 Ziff. 2 StGB. Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, werden aufgefordert, diese innert der gleichen Frist der Kontaktstelle zur Verfügung zu stellen; Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB). Das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die angegebene Kontaktstelle gilt auch für Beteiligte, die im Ausland wohnen. <br />Publikation nach Art. 231 und 232 SchKG sowie Art. 29 und 123 der Vo des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG). Des Weiteren gilt die angegebene Kontaktstelle für ausländische Gläubiger als Zustellungsort, sofern kein anderer Zustellungsort in der Schweiz bezeichnet wird.