CHE-170.729.696

Reach Cloud in Liquidation

Basisinformationen

CHE-170.729.696
Gartenstrasse 6
6300 Zug
📍 Karte ↗
Verein
Datenstand: 09.06.2026 05:18 · Zefix ↗

Eingetragene Personen (2)

in Cincinnati
Präsident des Vorstandes
Einzelunterschrift
in Telangana
Vizepräsident des Vorstandes
Einzelunterschrift

Ehemals eingetragene Personen (1)

Sterchi Herbert Ausgetreten
in Luzern, von Zofingen
Mitglied des Vorstandes
Einzelunterschrift
bis 17.10.2025

Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Zugangs zum Metaverse sowie den Ausbau der Funktionalität und der Reichweite des Metaverse

SHAB-Chronik

08.06.2026 #e37d725c-8ad8-4caf-8262-32b31a0196da
Mutation
Mutation Reach Cloud, Zug, neu Reach Cloud in Liquidation Die Mutation der aufgeführten Rechtseinheit wurde im Handelsregister vorgenommen. <br />Publikation nach HRegV Art. 9 und Art. 35.
↓ Details
Reach Cloud in Liquidation
Gartenstrasse 6
6300 Zug

Reach Cloud, in Zug, CHE-170.729.696, Verein (SHAB Nr. 201 vom 17.10.2025, Publ. 1006460910). Name neu: Reach Cloud in Liquidation. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 05.05.2026, 10.00 Uhr, wurde die Gesellschaft gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

Tagesregister-Nr. 10943 vom 03.06.2026

Vorangehende Publikation im SHAB: Nr. 201, Datum: 17.10.2025

Kontaktstelle: Handelsregister- und Konkursamt des Kantons Zug
04.06.2026 #c53fc634-fd23-4a14-bb20-69355a3cda6d
KK01
Vorläufige Konkursanzeige Reach Cloud Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. <br />Publikation nach Art. 222 SchKG.
↓ Details
Datum des Auflösungsentscheids: 05.05.2026

Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.
Publikation nach Art. 222 SchKG.

Aufgelöste Gesellschaft gemäss Art. 731b OR

Weitere Unternehmen an dieser Adresse

Weitere Unternehmen in Zug