CHE-107.973.654
Piatti + Bürgin Bau AG in Liquidation
Eingetragene Personen (2)
Ehemals eingetragene Personen (1)
Thrier Daniel
Ausgetreten
in Oberengstringen, von Zürich
Präsident des Verwaltungsrates
Einzelunterschrift
bis 27.03.2023
Zweck
Bauausführungen im Umbau, Tiefbau, Hochbau und Strassenbau; kann Liegenschaften erwerben oder veräussern und sich an anderen Unternehmungen beteiligen.
SHAB-Chronik
14.08.2026
#b2589aff-e77d-4f6d-98ea-0ec7402fe6d8
KK04
Kollokationsplan und Inventar Piatti + Bürgin Bau AG in Liquidation
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Details
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage
Ablauf der Frist: 03.09.2026
Ablauf der Frist: 03.09.2026
Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage
Ablauf der Frist: 24.08.2026
Ablauf der Frist: 24.08.2026
Konkursamt Wallisellen
Zentralstasse 9
8304 Wallisellen
Zentralstasse 9
8304 Wallisellen
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 14.08.2026 beim zuständigen Gericht rechtshängig zu machen.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Name schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen,
- der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 145 ZPO).
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Name schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen,
- der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 145 ZPO).