CHE-109.779.749

Personalvorsorgestiftung OLWO

Basisinformationen

CHE-109.779.749
Güterstrasse 2
3076 Worb
📍 Karte ↗
Stift
Datenstand: 22.05.2026 01:14 · Zefix ↗

Eingetragene Personen (11)

in Worb, von Krauchthal
Geschäftsführer
Kollektivunterschrift zu zweien
in Spiez, von Aeschi bei Spiez
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Worb, von Konolfingen
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Gwatt (Thun) (Spiez), von Konolfingen
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Stettlen, von Bolligen
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Weissenburg (Därstetten), von Zweisimmen
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Sonceboz-Sombeval, von Rüderswil
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Wynigen, von Ursenbach
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Tramelan, von Strengelbach
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Stettlen, von Konolfingen
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Worb, von Rüti bei Riggisberg
Vizepräsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien

Ehemals eingetragene Personen (1)

Graber Markus Ausgetreten
in Schlosswil (Grosshöchstetten), von Sigriswil
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 20.05.2022

Zweck

Berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma sowie Unternehmungen die mit der Stifterfirma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, durch Gewährung von Unterstützungen und Leistungen: an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; im Falle des Tods des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten, den geschiedenen Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Tods ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist; ferner beim Fehlen solcher Personen an seine gesetzlichen Erben. Die Beiträge des Arbeitgebers können gemäss Artikel 331 Absatz 3 OR auch aus vorgängig hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven erbracht werden. Die Stiftung kann solche Beiträge an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat.

Revisionsstelle

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