Eingetragene Personen (10)
in Zollikofen, von Walkringen
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Kirchlindach, von Fraubrunnen
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Bigenthal (Walkringen), von Ufhusen
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Riffenmatt (Rüschegg), von Schwendibach
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Lohn-Ammannsegg, von Lauperswil
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (9)
Känzig Isabelle
Ausgetreten
in Wangenried, von Wangenried
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 16.10.2024
bis 03.11.2023
Nufer Brigitte
Ausgetreten
in Konolfingen, von Amriswil
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 05.01.2023
Mühlemann Nicolas Hans Werner
Ausgetreten
in Münchenbuchsee, von Bönigen
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 05.01.2023
bis 03.06.2022
Wüthrich Matthias
Ausgetreten
in Biglen, von Trub
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 05.04.2022
bis 03.03.2022
bis 21.08.2020
bis 21.08.2020
Zweck
Berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma sowie der Unternehmungen, die mit der Stifterfirma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, durch Gewährung von Unterstützungen und Leistungen: an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; im Falle des Tods des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten, den geschiedenen Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Tods ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist oder an seine gesetzlichen Erben. Die Beiträge des Arbeitgebers können gemäss Artikel 331 Absatz 3 OR auch aus vorgängig hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven erbracht werden. Die Stiftung kann solche Beiträge an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat.