CHE-109.732.162

Pensionskasse der Pentapharm AG in Liquidation

Basisinformationen

CHE-109.732.162
c/o Etienne Petitpierre
Gerbergasse 1
4001 Basel
📍 Karte ↗
Stift
Datenstand: 23.05.2026 17:14 · Zefix ↗

Eingetragene Personen (6)

in Schliengen
Mitglied des Stiftungsrates / Liquidator
Kollektivunterschrift zu zweien
in Schopfheim
Mitglied des Stiftungsrates / Liquidator
ohne Zeichnungsberechtigung
in Reinach, von Büsserach
Mitglied des Stiftungsrates / Liquidator
ohne Zeichnungsberechtigung
in Willisau, von Schötz
Mitglied des Stiftungsrates / Liquidator
ohne Zeichnungsberechtigung
in Brugg
Mitglied des Stiftungsrates / Liquidator
Kollektivunterschrift zu zweien
in Büren an der Aare, von Büren an der Aare
Präsident des Stiftungsrates / Liquidator
Kollektivunterschrift zu zweien

Ehemals eingetragene Personen (5)

Sütterlin Simon Ausgetreten
in Wollbach, von Binningen
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 08.07.2025
Rohrbach François Ausgetreten
in Veyrier, von Genève
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 08.07.2025
Ritschl Amélie Ausgetreten
in Frick, von Reigoldswil
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 05.04.2023
Plüss Daniel Ausgetreten
in Laufen, von Densbüren
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
bis 10.10.2019
Carlucci Antonio Ausgetreten
in Brugg, von Brugg
Mitglied des Stiftungsrates / Liquidator
Kollektivunterschrift zu zweien

Zweck

Die Stiftung bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die nachstehend bezeichneten Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Destinatäre sind die Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag mit der Pentapharm AG (CHE-206.038.019) geschlossen haben, sowie ihre Angehörigen und ihre Hinterlassenen. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit. Durch Beschluss des Stiftungsrats kann im Einvernehmen mit der Firma auch das Personal von Betrieben, die mit der Firma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, der Stiftung angeschlossen werden, sofern der Stiftung von diesen Betrieben die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Entsprechende Anschlussvereinbarungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

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