Eingetragene Personen (38)
in Wangen-Brüttisellen, von Winterthur
Kollektivunterschrift zu zweien
in Maur, von Entlebuch
Mitglied der Geschäftsleitung
Kollektivunterschrift zu zweien
in Basel, von Frauenfeld
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Ehrendingen, von Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Basel, von Basel
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in St. Gallen, von Oberegg
Präsidentin des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (20)
Meier Rebecca Daniela
Ausgetreten
in Zürich, von Oetwil an der Limmat
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 22.04.2026
bis 22.04.2026
bis 22.04.2026
bis 22.04.2026
bis 22.04.2026
bis 22.04.2026
bis 22.04.2026
bis 22.04.2026
bis 22.04.2026
bis 22.04.2026
bis 22.04.2026
bis 22.04.2026
bis 22.04.2026
bis 22.04.2026
Buchert Thorsten
Ausgetreten
in Zuzwil, von Zuzwil (SG)
Geschäftsführer
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 22.04.2026
Bammert Manuela Maria
Ausgetreten
in Kriens, von Luzern und Emmen
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 22.04.2026
Beriger Peter
Ausgetreten
in Wädenswil, von Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 22.04.2026
Brenn Marcel
Ausgetreten
in Vaz/Obervaz, von Albula/Alvra
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 22.04.2026
Zweck
Zweck der Stiftung ist die versicherungsmässige berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der dieser Stiftung angeschlossenen Unternehmen (nachstehend Mitglied genannt) sowie für die Hinterbliebenen der vorgenannten Personen durch Ausrichtung von Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod. Die Stiftung erbringt dabei mindestens die vom BVG vorgeschriebenen Leistungen. Sie kann aber auch eine darüber hinausgehende Vorsorge betreiben. Die Arbeitgeber können ihre berufliche Vorsorge bei der Sammelstiftung ihrer Arbeitnehmer (Nest Sammelstiftung) durchführen. Die Stiftung kann ferner zugunsten der Arbeitnehmer der Mitglieder sowie ihrer Hinterbliebenen im Falle von Alter, Invalidität und Tod und bei unverschuldeter Notlage (wie Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit) angemessene Ermessensleistungen ausrichten. Der Stiftungsrat ist befugt, mit Versicherungsgesellschaften) geeignete Versicherungsverträge abzuschliessen, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Die Stiftung darf keinesfalls zu Leistungen herangezogen werden, die Entgelt für geleistete Arbeit zuhanden der Mitglieder im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 darstellen oder sonst lohnähnlichen Charakter haben (zum Beispiel Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke).
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