Eingetragene Personen (9)
in Zug, von Celerina/Schlarigna
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Weinfelden, von Unterägeri
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Zug, von Zug
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Zug, von Röthenbach im Emmental
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Zug, von Röthenbach im Emmental
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Zug, von Röthenbach im Emmental
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Rafz, von Rafz
Vizepräsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (3)
Adame Bertina Johanna Ursula
Ausgetreten
in Walchwil, von Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 20.06.2024
Caduff Stefan
Ausgetreten
in Luzern, von Breil/Brigels
Mitglied der Geschäftsleitung
Kollektivprokura
bis 21.12.2023
Hipeli Müller Eveline Kristiina
Ausgetreten
in Rheinau, von Rheinau
Geschäftsführerin
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 04.08.2022
Zweck
Primärer Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung von privaten Personen, Institutionen und Projekten, die die Medienkompetenz sowie damit im Zusammenhang stehende interdisziplinäre Begabungen und Kompetenzen von Kindern und jungen Menschen und Menschen, die auf diesem Gebiet mit Kindern und jungen Menschen arbeiten (z.B. Pädagogen, Eltern, Jugendarbeiter, etc.) lehren, fördern, begleiten und dokumentieren. Darum fällt auch die Förderung und Unterstützung von jungen Künstlern und Künstlerinnen im medienschaffenden Bereich. Sekundärer Zweck ist die Entwicklung, Organisation, Durchführung und Finanzierung von Freizeitangeboten und Ferien für Kinder und junge Menschen, insbesondere bedürftige und behinderte Menschen. Tertiärer Zweck ist die Förderung und Finanzierung von Medienprodukten, Dokumentarfilmen und anderen elektronischen Produkten sowie der Forschung in den Themenbereichen des primären Zwecks. Die Tätigkeit der Stiftung ist nicht auf das Gebiet der Eidgenossenschaft beschränkt und die Stiftungsaufsicht soll dem Bund übertragen sein. Die Stiftung kann innerhalb des Zweckes Erträge und Kapital einsetzen. Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
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