Eingetragene Personen (4)
in Brissago, von Weisslingen
Mitglied des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (1)
Lüber Gabriela
Ausgetreten
in Winterthur, von Kirchberg (SG)
Mitglied des Vorstandes
Einzelunterschrift
bis 03.06.2022
Zweck
Zweck des Vereins ist die schöpferische Wahrnehmungs-, Gestaltungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entwickeln und fördern. Dazu gehört auch die ästhetische Erziehung und kulturelle Bildung. Der Verein führt eine Schule als Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Bereich gestalterischer und künstlerischer Ausbildung im Anschluss an Schulabgang sowie zur Vorbereitung auf eine mögliche berufliche Weiterbildung. Er bezweckt gegebenenfalls auch die Ausbildung und das Coaching von Personen, die als Ausbildende an dieser oder an anderen geeigneten Institutionen wirken. Er bezweckt auch die Bereicherung und Intensivierung des kulturellen Lebens in der Region sowie die Förderung des Kunst- und Kulturverständnisses. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Kursen und Projekten durch qualifizierte Lehrkräfte und Dozenten. Der Verein ist dafür besorgt, dass die Projekte in Qualität und Leistung dem anerkannten Standard schulischer Ausbildung entsprechen. Der Verein kann eigene Lehrmittel entwickeln, solche erwerben und weiter veräussern sowie mit sämtlichem Material handeln, dass dem Erreichen des Vereinszweckes direkt oder indirekt förderlich ist. Der Verein orientiert sich bei seiner Tätigkeit an einer gängigen Ethik-Charta und ist Mitglied einer kantonalen Organisation zur Verhinderung von sexueller Ausbeutung von Jugendlichen und/oder Studenten (z.B. VERSA).
SHAB-Chronik
15.06.2026
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KK01
Vorläufige Konkursanzeige Kunstschule Winterthur
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie ris…
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Vorläufige Konkursanzeige Kunstschule Winterthur
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. <br />Publikation nach Art. 222 SchKG.