CHE-104.909.335

JADA Isolierungen GmbH in Liquidation

Basisinformationen

CHE-104.909.335
Werkstrasse 20
8404 Winterthur
📍 Karte ↗
GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung
20'000.00 CHF
Datenstand: 13.06.2026 04:25 · Zefix ↗

Eingetragene Personen (6)

in Bern, von Beinwil am See
in Winterthur, von Sattel
Kollektivunterschrift zu zweien
in Zuzwil, von Schänis
Kollektivunterschrift zu zweien
in Winterthur
Gesellschafter
ohne Zeichnungsberechtigung
in Lütisburg, von Rorbas
Gesellschafter und Geschäftsführer
Einzelunterschrift
in Bütschwil-Ganterschwil, von Rorbas
Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung
Einzelunterschrift

Zweck

Die Gesellschaft bezweckt die Ausführung von Isolierungen und artverwandten Arbeiten aller Art an Gebäuden, Gebäudeteilen und Dächern. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

SHAB-Chronik

12.06.2026 #dae6d02b-c5ae-420f-bc68-e5d939dd3eb2
KK04
Kollokationsplan und Inventar JADA Isolierungen GmbH Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Details
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.

Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage
Ablauf der Frist: 02.07.2026

Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage
Ablauf der Frist: 22.06.2026

Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur
Stadthausstrasse 12
8400 Winterthur

Angaben zur Kontaktstelle siehe unter "Bemerkungen" unten.

Angaben zur Kontaktstelle siehe unter "Bemerkungen" unten.

Der Kollokationsplan und das Inventar liegen den beteiligten Gläubigern beim Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur zur Einsicht auf. Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 12.06.2026 beim zuständigen Gericht rechtshängig zu machen.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen,

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