CHE-109.773.511

Hilfsfonds der Kalkfabrik Netstal AG

Basisinformationen

CHE-109.773.511
Oberlanggüetli
8754 Netstal
📍 Karte ↗
Stift
Datenstand: 20.05.2026 06:52 · Zefix ↗

Eingetragene Personen (4)

in Mollis (Glarus Nord), von Oberriet (SG)
Mitglied
Kollektivunterschrift zu zweien
in Glarus, von Glarus Süd
Mitglied
Kollektivunterschrift zu zweien
in Zürich, von Glarus Süd
Mitglied
Kollektivunterschrift zu zweien
in Uznach, von Glarus Süd
Präsident
Kollektivunterschrift zu zweien

Ehemals eingetragene Personen (3)

Zäch Pascal Ausgetreten
in Tuggen, von Oberriet SG
Mitglied
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 23.02.2026
in Mollis (Glarus Nord), von Glarus Süd
Mitglied
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 23.02.2026
Marti Heinz Ausgetreten
in Mollis (Glarus Nord), von Glarus Süd
Präsident
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 23.02.2026

Zweck

Die Stiftung bezweckt die Erbringung von Arbeitgeberbeiträgen an Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge der Mitarbeitenden der Firma, ihren Angehörigen und ihren Hinterbliebenen dienen. Die Stiftung ist zudem ermächtigt, zur Entlastung der Mitarbeitenden Arbeitnehmerbeiträge an solche Einrichtungen zu übernehmen. Weiter bezweckt die Stiftung die Erbringung von Leistungen an die Mitarbeitenden der Firma, ihren Angehörigen und ihren Hinterbliebenen sowie an weitere Personen, die ein Mitarbeitender in erheblichem Mass unterstützt hat, sowie von ehemaligen Mitarbeitenden in Notlagen, im Alter, bei Tod, Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit oder vorzeitiger Pensionierung, für präventive Massnahmen, die geeignet sind, das Risiko zu mindern, dass ein Leistungsfall eintritt, sowie namentlich auch für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung. Die Stiftung kann ihren Zweck auch durch direkte Unterstützung, durch Schaffung eigener Einrichtungen und den Abschluss von Versicherungsverträgen oder den Eintritt in bestehende Versicherungsverträge als Versicherungsnehmerin erreichen. Der Stiftungsrat gewährt Unterstützungen nach pflichtgemässem Ermessen. Es bestehen keine Rechtsansprüche. Aus dem Stiftungsvermögen und seinen Erträgen dürfen weder Gratifikationen noch Unterstützungen mit lohnähnlichem Charakter erbracht werden, zu deren Ausrichtung die Stifterfirma gesetzlich verpflichtet ist.

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