Eingetragene Personen (1)
Ehemals eingetragene Personen (1)
von Rakowski Bernhard
Ausgetreten
in Bourg-en-Lavaux
Mitglied des Verwaltungsrates
Einzelunterschrift
bis 23.04.2025
Zweck
Handel mit Waren aller Art für den Import und Export, insbesondere mit Naturstoffen sowie Beratung bei Investitionsvorhaben; vollständige Zweckumschreibung gemäss Statuten.
SHAB-Chronik
01.06.2026
#535e013f-561c-4254-bdb2-8156513f65a6
Mutation
Mutation GEHRA AG, Baar, neu GEHRA AG in Liquidation
Die Mutation der aufgeführten Rechtseinheit wurde im Handelsregister vorgenommen. <br />Publikation nach HRegV Art. 9 und Art. 35.
↓ Details
GEHRA AG in Liquidation
Talacherstrasse 24
6340 Baar
Talacherstrasse 24
6340 Baar
GEHRA AG, in Baar, CHE-136.020.963, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 77 vom 23.04.2025, Publ. 1006314349). Firma neu: GEHRA AG in Liquidation. Aktien neu: 100 Namenaktien zu CHF 1'000.00 [bisher: 100 vinkulierte Namenaktien zu CHF 1'000.00]. Vinkulierung neu: Die statutarische Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien ist von Gesetzes wegen aufgehoben. Mit Entscheid vom 26.05.2026, 09.15 Uhr, hat der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.
Tagesregister-Nr. 10261 vom 27.05.2026
Vorangehende Publikation im SHAB: Nr. 77, Datum: 23.04.2025
Kontaktstelle: Handelsregister- und Konkursamt des Kantons Zug
28.05.2026
#38563bea-5a96-4a9d-a86b-94931400cb47
KK01
Vorläufige Konkursanzeige GEHRA AG
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. <br />Publikation nach Art. 222 SchKG.
↓ Details
Datum der Konkurseröffnung: 26.05.2026
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.
Publikation nach Art. 222 SchKG.
Publikation nach Art. 222 SchKG.