Eingetragene Personen (10)
in Horgen, von Rapperswil-Jona
Mitglied der Geschäftsleitung
Kollektivunterschrift zu zweien
in Steinhausen, von Oberägeri
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Unterägeri, von Wängi
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Frauenfeld, von Vordemwald
Präsident des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Baar, von Lengnau (BE)
stellvertretende Direktorin / Mitglied der Geschäftsleitung
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (6)
Borer Andreas
Ausgetreten
in Rothenburg, von Luzern
Mitglied der Geschäftsleitung / stellvertretender Direktor
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 07.11.2025
Zurbuchen Roland
Ausgetreten
in Cham, von Habkern
Mitglied der Geschäftsleitung
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 30.10.2025
Fässler Roland
Ausgetreten
in Einsiedeln, von Unteriberg
Mitglied der Geschäftsleitung
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 06.03.2025
Röthlisberger Veronika
Ausgetreten
in Basel, von Langnau im Emmental
Präsidentin des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 20.06.2024
Villiger Beat
Ausgetreten
in Zug, von Sins
Präsident des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 02.06.2023
Koller Ernst
Ausgetreten
in Zug, von Berikon und Zug
Vizepräsident des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 02.06.2023
Zweck
Die «Gebäudeversicherung Zug» ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Zug. Die Gebäudeversicherung Zug untersteht nicht dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) (§ 1 GebVG). Die Gebäude im Kanton sollen umfassend und für eine angemessene Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen weitere Gefahren nach diesem Gesetz versichert sein. Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem Schadenfall instand zu stellen oder wieder aufzubauen. Die Gebäudeversicherung Zug fördert Massnahmen zur Verhütung, Verminderung und Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden gemäss Gesetz über den Feuerschutz (§ 2 GebVG).