CHE-395.190.840

Fondation H.R. Giger

Basisinformationen

CHE-395.190.840
Grubenackerstrasse 5
8052 Zürich
📍 Karte ↗
Stift
Datenstand: 20.05.2026 21:52 · Zefix ↗

Eingetragene Personen (8)

in Zürich, von Lugano
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Buchs, von Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Bassersdorf, von Rüegsau
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Lausanne, von Eriz
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Widen, von Sumiswald
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Zürich, von Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Adliswil, von Oberrieden
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Zürich, von Zürich
Präsidentin des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien

Zweck

Die Stiftung verfolgt ihren Zweck vorwiegend im Kanton Zürich. Sie bezweckt: 2.1 die Bewahrung, die Verwaltung und den Schutz des Stiftungsvermögens sowie dauernde öffentliche Ausstellung des Lebenswerks von H.R. Giger in seiner Gesamtheit, auch im Museum H.R. Giger im Chateau St. Germain, Gruyères FR. In diesem Zusammenhang unterstützt die Stiftung den Erhalt der Gebäude des Chateau St. Germain in Gruyères FR. 2.2 die Förderung der Phantastischen Kunst im Allgemeinen, die Organisation von Ausstellungen, Seminaren, Kursen, Konzerten und anderen, einschlägigen Anlässen in Zürich, aber auch schweiz- und weltweit. 2.3 Soweit in der Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt ist und soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist die Stiftung berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Massnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des Stiftungszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zum Erwerb und zur Verwaltung beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte jeder Art im In- und Ausland. Als langfristiges Projekt gilt die Einbringung des Chateau St. Germain in die Stiftung gemäss dem Wunsch H.R. Gigers. 2.4 Die Stiftung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. 2.5 Der Stiftungsrat entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszweckes.

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