Eingetragene Personen (0)
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Zweck
Errichtung von Bauten für eigene oder fremde Rechnung sowie Kauf, Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Immobilien. Die Gesellschaft kann sich an anderen gleichen oder ähnlichen Unternehmungen beteiligen.
SHAB-Chronik
20.08.2026
#0cc9c8b3-fa95-46bf-8a9a-4eece7946d0a
Mutation
Mutation Filon AG, Horw, neu Filon AG in Liquidation
Die Mutation der aufgeführten Rechtseinheit wurde im Handelsregister vorgenommen. <br />Publikation nach HRegV Art. 9 und Art. 35.
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Filon AG in Liquidation
St. Niklausenstrasse 107
6047 Kastanienbaum
St. Niklausenstrasse 107
6047 Kastanienbaum
Filon AG, in Horw, CHE-109.557.108, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 105 vom 03.06.2021, Publ. 1005204521). Firma neu: Filon AG in Liquidation. Mit Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Kriens, Abteilung 1, vom 13.07.2026 wurde die Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3. OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Wiggershaus, Friedrich Peter, deutscher Staatsangehöriger, in Horw, Mitglied, mit Einzelunterschrift.
Tagesregister-Nr. 8500 vom 17.08.2026
Vorangehende Publikation im SHAB: Nr. 105, Datum: 03.06.2021
Kontaktstelle: Handelsregisteramt des Kantons Luzern
12.08.2026
#20b57fad-60b8-4a55-bb23-5900d83519cc
KK01
Vorläufige Konkursanzeige Filon AG
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. <br />Publikation nach Art. 222 SchKG.
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Datum des Auflösungsentscheids: 13.07.2026
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.
Publikation nach Art. 222 SchKG.
Publikation nach Art. 222 SchKG.
Aufgelöste Gesellschaft gemäss Art. 731b OR