CHE-110.389.740
Emy Stingelin-Irminger Gedenk-Stiftung
Eingetragene Personen (8)
in Wangen-Brüttisellen, von Zürich
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Wangen-Brüttisellen, von Langenbruck
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
in Dübendorf, von Oberweningen
Sekretärin (Nichtmitglied)
Kollektivunterschrift zu zweien
in Wangen-Brüttisellen, von Riniken
Vizepräsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
in Meilen, von Othmarsingen
Vizepräsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Ehemals eingetragene Personen (5)
Duttweiler Heidi
Ausgetreten
in Weiach, von Oberweningen
Sekretärin (Nichtmitglied)
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 28.01.2026
Hilty Mirjam
Ausgetreten
in Wallisellen, von Grabs
Sekretärin (Nichtmitglied)
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 28.01.2026
Schollenberger Lukas
Ausgetreten
in Seegräben, von Buch am Irchel
Stv. Sektretär (Nichtmitglied)
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 28.01.2026
Süsstrunk Melanie
Ausgetreten
in Wiesendangen, von Neftenbach
Stv. Sektretär (Nichtmitglied)
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 28.01.2026
Hirzel Thomas
Ausgetreten
in Urdorf, von Dietikon
Sekretär (Nichtmitglied)
Kollektivunterschrift zu zweien
Zweck
Instandstellung der im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung vernachlässigten Kindergräber auf dem Friedhof Wangen-Brüttisellen durch Erneuerung der Grabkreuze bzw. Inschriften. Anschliessend sind diese Gräber bis zu deren Aufhebung zu unterhalten bzw. in schlichter Weise zu bepflanzen. Dem Stiftungsrat steht es auch frei, letztere Verpflichtung im Rahmen des ordentlichen Friedhofunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Stiftungsgeldern zu erfüllen; Verwendung des Stiftungsvermögens zu gemeinnützigen Zwecken im Bereich Altershilfe in der Gemeinde Wangen-Brüttisellen. Darunter fallen sämtliche Massnahmen bezüglich Hilfe an Betagte, wie Ausbau des Hausdienstes, Beiträge an Alterseinrichtungen, Subventionierung von Alterswohnungen usw. Ausgenommen ist jedoch die Verwendung für Aufgaben, zu deren Erfüllung die Gemeinde aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. vorhandener Kreditbeschlüsse ohnehin verpflichtet ist; im übrigen entscheidet der Stiftungsrat frei über die Details der jeweiligen Verwendung; er ist auch befugt, im Rahmen des Stiftungszweckes das Kapital anzuzehren, insbesondere wenn der Ertrag wegen der Geldentwertung an Realwert stark abnehmen sollte.