CHE-187.536.757
BerryFace GmbH in Liquidation
Eingetragene Personen (2)
Ehemals eingetragene Personen (2)
Greuter Cristel
Ausgetreten
in Zürich, von Winterthur
Gesellschafterin und Geschäftsführerin
Kollektivunterschrift zu zweien
bis 02.12.2025
Fuhrer Daniel
Ausgetreten
in Bülach, von Adelboden
Vorsitzender der Geschäftsführung
Einzelunterschrift
bis 02.12.2025
Zweck
Die Gesellschaft bezweckt medizinisch-kosmetische Behandlungen sowie Organisation und Durchführung von Schulungen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
SHAB-Chronik
05.06.2026
#66c7aa82-1348-41d6-b569-2f0ca531e2f6
KK04
Kollokationsplan und Inventar BerryFace GmbH
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Details
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Winterthur-Altstadt schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen,
- noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Winterthur-Altstadt schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen,
- noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage
Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage
Konkursamt Winterthur-Altstadt
Stadthausstrasse 12
8400 Winterthur
Stadthausstrasse 12
8400 Winterthur
Bezirksgericht Winterthur
Lindstrasse 10
8400 Winterthur
Lindstrasse 10
8400 Winterthur
Bezirksgericht Winterthur
Lindstrasse 10
8400 Winterthur
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8400 Winterthur
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