CHE-251.323.124

BANIWA AG

Basisinformationen

CHE-251.323.124
Wegmattring 6
6048 Horw
📍 Karte ↗
AG – Aktiengesellschaft
100'000.00 CHF
Datenstand: 30.08.2026 07:31 · Zefix ↗

Eingetragene Personen (2)

in Horw
Mitglied des Verwaltungsrates
Einzelunterschrift
in Horw, von Horw
Mitglied des Verwaltungsrates
Einzelunterschrift

Ehemals eingetragene Personen (1)

Bahram Kodel Ausgetreten
in Horw, von Horw
Mitglied des Verwaltungsrates
Einzelunterschrift
bis 16.07.2025

Zweck

Zweck der Gesellschaft ist der Handel mit IT-Produkten aller Art sowie das Erbringen der damit zusammenhängenden Dienstleistungen und den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung im Bereich des Versicherungs- und Finanzbereichs. Die Gesellschaft kann Patente, Rechte und Lizenzen erwerben, verkaufen und verwerten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und dritte eingehen.

SHAB-Chronik

28.08.2026 #077713ea-5b3d-4b00-97e8-4989971a875a
KK01
Vorläufige Konkursanzeige BANIWA AG Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. <br />Publikation nach Art. 222 SchKG.
↓ Details
Datum der Konkurseröffnung: 26.08.2026

Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.
Publikation nach Art. 222 SchKG.

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