CHE-108.264.460
Viktoria-Stiftung Richigen
Personnes inscrites (11)
à Walkringen, de Linden
Mitglied der Geschäftsleitung
Kollektivunterschrift zu zweien
à Rüfenacht BE (Worb), de Aarwangen
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Rosshäusern (Mühleberg), de Mühleberg
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Kehrsatz, de Schwarzenburg
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Rüfenacht BE (Worb), de Guggisberg
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Uetendorf, de Trub
stellvertretende Direktorin
Kollektivunterschrift zu zweien
à Thun, de Rapperswil (BE)
stellvertretender Direktor
Kollektivunterschrift zu zweien
à Bern, de Wolfwil
Vizepräsidentin des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Anciennes personnes inscrites (4)
Roder-Kohler Liselotte
Sortie
à Langnau im Emmental, de Wengi
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 29.02.2024
Häberli Jürg
Sortie
à Jegenstorf, de Münchenbuchsee
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 29.02.2024
Keller Beat
Sortie
à Bätterkinden, de Konolfingen
Vizepräsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 29.02.2024
Gogniat Serge
Sortie
à Twann (Twann-Tüscherz), de Lajoux (JU)
stellvertretender Direktor
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 04.09.2019
But
Die Stiftung führt Institutionen oder Betriebe, die der Förderung der persönlichen, schulischen, beruflichen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dienen. Das als zentraler Betrieb geführte Heim der Viktoria-Stiftung Richigen dient der sozialpädagogisch und therapeutisch ausgerichteten Erziehung, Betreuung, Schulung, Ausbildung und Berufsabklärung von Jugendlichen, die ihre Ablösungs- und Integrationsaufgaben im bisherigen Umfeld nicht bewältigen konnten. Eine geschlossene Abteilung dient dem Vollzug von angeordneten Massnahmen durch Gerichte oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Eine Aufnahme in das Jugendheim setzt generell die strafrechtliche oder zivilrechtliche Einweisung voraus. Die Stiftung kann auch weitere Institutionen oder Betriebe führen, insbesondere solche, die den Übergang vom Aufenthalt im Jugendheim in die selbständige Lebensführung fördern. Die Stiftung verfolgt gemeinnützige und öffentliche Zwecke und keinerlei Erwerbszwecke.