CHE-252.195.751

Verein Phönix in Liquidation

Informations de base

CHE-252.195.751
Niederlenzer Kirchweg 5
5600 Lenzburg
📍 Carte ↗
Association
Mis à jour: 28.07.2026 04:35 · Zefix ↗

Personnes inscrites (3)

à Wettingen, de Schneisingen
Mitglied des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien
à Schafisheim, de Triengen
Mitglied des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien
à Lenzburg, de Zürich
Präsidentin des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien

Anciennes personnes inscrites (4)

à Schafisheim, de Dallenwil
Geschäftsführer
Einzelunterschrift
jusqu'au 08.03.2024
Herbig Klaus Sortie
à Aesch
Präsident des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 23.06.2023
Schwander Urs Sortie
à Zumikon, de Zürich
Mitglied des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 03.11.2022
à Wutach
Präsidentin des Vorstandes
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 22.11.2021

But

Der Verein Phönix stellt Jugendlichen und Erwachsenen begleitete Ausbildungs- und Arbeitsintegrationsplätze sowie andere Hilfs- und Fördereinrichtungen bereit. Er orientiert sich an einem ganzheitlichen Menschenbild. Der Verein ist konfessionell sowie politisch neutral und gemeinnützig. Der Verein Phönix mietet oder kauft zur Aufgabenerfüllung geeignete Räume oder Liegenschaften.

Publications FOSC

27.07.2026 #58ebcb50-836f-49c9-82e4-37b77c23bf1c
KK04
Kollokationsplan und Inventar Verein Phönix Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Détails
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.

Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind innert 20 Tagen ab Beginn der Auflagefrist beim Bezirksgericht Lenzburg, Beschwerden innert 10 Tagen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts anhängig zu machen, ansonsten Plan und Inventar als anerkannt betrachtet werden.
Ebenfalls innert 10 Tagen sind Begehren um Abtretung nach Art. 260 SchKG zur Bestreitung der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen schriftlich bei der Konkursverwaltung einzureichen, ansonsten Verzicht angenommen wird.
/SB

Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage
Ablauf der Frist: 16.08.2026

Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage
Ablauf der Frist: 06.08.2026

Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau

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